Gem. § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird;
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht
geschäftsüblich sind oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Für die entsprechende Anzeige (Gewerbean-, -um-, oder -abmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
Die Vordrucke sind jeweils vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.
Hinweis
Die entsprechenden Formulare können Sie sich auf Ihren PC zuhause herunterladen, am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.
Die ausgefüllten Formulare, sowie sonstige benötigte Unterlagen können Sie dann entweder per Post an uns senden oder aber an folgende Nummer faxen.
Fax: 06182 66966