Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hainburg, Bürgerbüro, darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln. In folgenden Fällen können Einwohnerinnen und Einwohner der Weitergabe ihrer Daten widersprechen und zwar bei Auskunftserteilung und Datenübermittlung an:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrecht der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG);
  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG);
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m § 50 Abs. 2 BMG);
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m § 50 Abs. 3 BMG);
  • Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial (Bundesfreiwilligendienst), (betrifft nur Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz).


Personen, die mit der Übermittlung ihrer Daten in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der Gemeinde Hainburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen.

Einwohnerinnen und Einwohner, die eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Der Widerspruch gilt bis zur Aufhebung unbefristet.

Der Widerspruch kann formlos oder über ein Antragsformular eingereicht werden.
Das Antragsformular kann auf der Homepage der Gemeinde Hainburg unter www.hainburg.de heruntergeladen werden.


Widersprüche gegen Datenübermittlungen auf dem Postweg sind zu richten an:

Gemeinde Hainburg
Bürgerservice
Retzer Straße 1
63512 Hainburg

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. (§51 Abs. 1 BMG).


23.11.2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hainburg

Alexander Böhn
Bürgermeister