Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO), Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung


Die öffentliche Bekanntmachung vom 22. September 2023, in der Offenbach Post erschienen am 26. September 2023, mit der mitgeteilt worden ist, dass der Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO) einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gestellt hat, war unvollständig und wird wie folgt geändert:

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat uns in seiner Funktion als zuständige Genehmigungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

Der Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO), Am Wasserwerk 1, 63110 Rodgau hat die Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 und 14 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Fortführung der öffentlichen Grundwasserentnahme zum Zwecke der öffentlichen Grundwasserversorgung aus den drei Trinkwassergewinnungsanlagen Seligenstadt in der Gemarkung Seligenstadt, Flur 25, Flurstück 1 beantragt. Die Höchstentnahmemengen sollen auf

1.040.000    m³/Jahr


festgesetzt werden.

Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

02. Oktober 2023 bis 15. November 2023 (jeweils einschließlich)

Bei der Gemeindeverwaltung Hainburg, Retzer Straße 1, 63512 Hainburg, am Empfang täglich während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind zur Vermeidung des Ausschlusses bis zum Ablauf von zwei Wochen (29. November 2023) nach Beendigung der Auslegung beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt und bei der Gemeinde Hainburg unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen (§ 9 HWG i. V. m. § 73 Abs. 4 HVwVfG).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

Falls erforderlich wird die mündliche Erörterung von Einwendungen später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt.

Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt unter https://rp-darmstadt.hessen.de/veroeffentlichungen-und-digitales/oeffentliche-bekanntmachungen (www.rp-darmstadt.hessen.de → Veröffentlichungen und Digitales → Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht.

Hinweise zum Datenschutz gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt, Link: https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/gewaesser-und-bodenschutz/datenschutzhinweise, im Bereich Umwelt und Energie > Gewässer- und Bodenschutz > Datenschutzhinweise > Grundwasser abgerufen werden.

Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Umwelt – Dezernat IV/Da 41.1 Grundwasser

Geschäftszeichen: RPDA - Dez. IV/Da 41.1-79 e 06.03/3-2019/5

Darmstadt, den 27. September 2023